Unsere Satzung

Satzung des Förderkreis „Jugend musiziert“ Schleswig-Holstein e.V.    

1.  Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Jugend musiziert Schleswig-Holstein“. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.. Der Sitz des Vereins ist Kiel.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Förderkreises ist es, junge, musikbegabte Menschen unseres Landes in der Entfaltung ihrer Begabung ideell und finanziell zu unterstützen, wenn dies aufgrund ihres Leistungsvermögens und ihrer Leistungsbereitschaft geboten erscheint.
Die Geldmittel und etwaige Gewinne dürfen – außer für unentbehrliche Verwaltungskosten – nur für die vorgenannten Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten diese keine Zuwendungen aus Mitteln des Förderkreises. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Förderkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung einschließlich der auf ihr beruhenden Vereinsbeschlüsse an.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages  wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate  mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge und Spenden.

3. Vorstand und Beirat
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Aufwendungen der Vorstands- und Beiratsmitglieder im Rahmen der Vereinszwecke werden erstattet.
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB setzt sich zusammen aus fünf Mitgliedern des Vereins:

  1. dem Vorsitzenden, Änderungsbeschluss am 25.3.2007: 1. dem Vorsitzenden,
  2. dem ersten Stellvertreter, 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem zweiten Stellvertreter, 3. dem Kassenwart und
  4. dem Kassenwart, 4. zwei weiteren Mitgliedern.
  5. dem Schriftführer.

Änderungsbeschluss am 25.3.2007:

  1.  dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Kassenwart und
  4. zwei weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
Der Vorstand wählt einen Beirat, der sich aus maximal fünf Persönlichkeiten des Musiklebens und des Spenderkreises zusammensetzt; es gelten § 3 Satz 3-5 entsprechend. Der Vorstand beschließt über Förderungsmaßnahmen im Sinne der unter § 1 Absatz 3 genannten Ziele des Vereins. Der Beirat berät den Vorstand. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Mitgliederversammlung
Jedes Jahr lädt der Vorstand die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Dieser Versammlung legt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht vor und holt ihre Entlastungserklärung  zugunsten der Vorstands- und Beiratsmitglieder ein. Er informiert über anstehende Vorhaben und nimmt Anregungen entgegen.
Die Mitgliederversammlung wählt nach Ablauf  der Amtszeit den neuen Vorstand.
Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenrevisoren, die die Kassenführung des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres zu überprüfen und der Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstandes zu berichten haben.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es unter Angabe des Zwecks und Grundes verlangt.
Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt die einfache Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt jeder Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Zu einer Satzungsänderung  sowie für die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder Kassenrevisors sind die Stimmen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

5. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nur erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Hierbei ist eine Stimmenmehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins  oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Ministerium für Wissenschaft, Bildung, Jugend und Kultur in Kiel, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 Absatz 3 der Satzung verwenden muss.
Der Beschluss über die Auflösung oder eine Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften mitzuteilen.